OLG Dresden - Beschluss vom 09.04.2019
4 U 262/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1096/18

Voraussetzungen der Annahme einer hypothetischen Einwilligung des Patienten in eine KoloskopieRecht des Berufungsgerichts zur erneuten Anhörung des Patienten

OLG Dresden, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 262/19

DRsp Nr. 2019/8095

Voraussetzungen der Annahme einer hypothetischen Einwilligung des Patienten in eine Koloskopie Recht des Berufungsgerichts zur erneuten Anhörung des Patienten

1. Ein echter Entscheidungskonflikt, der eine Berufung der Arztseite auf eine hypothetische Einwilligung ausschließt, liegt bereits dann vor, wenn der Patient plausibel macht, er hätte sich bei vollständiger Aufklärung die Sache noch einmal überlegt, mit einem Arzt oder Verwandten gesprochen oder eine andere Klinik aufgesucht. 2. Hat sich das Ausgangsgericht hiervon nicht überzeugen können und werden konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Bewertung begründen könnten, nicht vorgetragen, ist eine erneute Anhörung des Patienten durch das Berufungsgericht nicht geboten.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.04.2019 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe: