OLG Dresden - Beschluss vom 23.04.2019
4 U 262/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1096/18

Voraussetzungen der Annahme einer hypothetischen Einwilligung des Patienten in eine KoloskopieRecht des Berufungsgerichts zur erneuten Anhörung des Patienten

OLG Dresden, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 262/19

DRsp Nr. 2019/8096

Voraussetzungen der Annahme einer hypothetischen Einwilligung des Patienten in eine Koloskopie Recht des Berufungsgerichts zur erneuten Anhörung des Patienten

1. Ein echter Entscheidungskonflikt, der eine Berufung der Arztseite auf eine hypothetische Einwilligung ausschließt, liegt bereits dann vor, wenn der Patient plausibel macht, er hätte sich bei vollständiger Aufklärung die Sache noch einmal überlegt, mit einem Arzt oder Verwandten gesprochen oder eine andere Klinik aufgesucht. 2. Hat sich das Ausgangsgericht hiervon nicht überzeugen können und werden konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Bewertung begründen könnten, nicht vorgetragen, ist eine erneute Anhörung des Patienten durch das Berufungsgericht nicht geboten.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 40.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.