BAG - Urteil vom 21.11.2013
2 AZR 495/12
Normen:
SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3; SGB V § 164 Abs. 4; BGB § 49 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 50 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP SGB V § 164 Nr. 2
AuR 2014, 286
BB 2014, 1523
DB 2014, 1382
EzA-SD 2014, 7
NZA 2015, 127
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 55/11
ArbG Hamburg, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 116/11

Voraussetzungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schließung einer Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde

BAG, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 495/12

DRsp Nr. 2014/9018

Voraussetzungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schließung einer Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Wird eine Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde geschlossen, ist nach § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V iVm. § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V den Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht mehr durch eine ordentliche Kündigung beendet werden kann, bei dem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Allenfalls bei Ablehnung eines diesen Vorgaben genügenden Angebots endet das ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten nach § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V am Tag der Schließung der Kasse. 2. Ob ein Stellenangebot iSv. § 164 Abs. 3 S. 4 SGB V zumutbar ist, ist anhand eines am Gesetzeszweck orientierten Gesamtvergleichs der bisherigen und der "neuen" Vertragsbedingungen zu beurteilen. Maßgebend sind objektive Kriterien. 3. Erhebliche Vergütungsunterschiede zwischen bisher ausgeübter und angebotener Tätigkeit können die Unzumutbarkeit des Stellenangebots begründen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

§ Abs. S. 2;