LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.03.2017
5 Sa 82/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; LHG MV § 15; LHG MV § 43;
Fundstellen:
LAGE TzBfG § 14 Nr. 109
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1765/15

Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsvertrages bei zeitweiser Überführung einer dauerhaft an der Hochschule wahrgenommenen Aufgabe in eine zentrale Organisationseinheit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 82/16

DRsp Nr. 2017/5115

Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsvertrages bei zeitweiser Überführung einer dauerhaft an der Hochschule wahrgenommenen Aufgabe in eine zentrale Organisationseinheit

Ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ergibt sich nicht allein daraus, dass eine dauerhaft an der Hochschule wahrgenommene Aufgabe (Betreuung von Promovenden) zeitweise in eine zentrale Organisationseinheit (Graduate School) überführt wird und anschließend wieder dezentralisiert werden soll.

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 08.04.2016 - 3 Ca 1765/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; LHG MV § 15; LHG MV § 43;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis befristungsbedingt am 31.12.2015 geendet hat.

Die 1967 geborene Klägerin studierte von 1987 bis 1991 an der damaligen technischen Hochschule C-Stadt das Fach Baubetrieb und schloss diese Ausbildung am 25.07.1991 als Diplom-Ingenieurin ab. Vier Jahre später nahm sie an derselben Hochschule das Studium der Architektur auf, das sie am 25.03.1998 als Diplom-Architektin (FH) abschloss.