BAG - Urteil vom 13.02.2013
7 AZR 284/11
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 5; WissZeitVG § 2 Abs. 2; WissZeitVG § 5 S. 1; WissZeitVG § 6; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 17 S. 1, 2; GG Art. 91b Abs. 1 Nr. 1; HRG in der Fassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (HRG a.F. - vom 14. Juni 1985) § 57b Abs. 2 Nr. 4; KSchG § 7 Hs. 1; ArbGG § 11 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 233; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 519 Abs. 1; ZPO § 519 Abs. 4; Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen vom 19. September 2007) § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Anlage;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 2
BB 2013, 1716
DB 2013, 1556
EzA-SD 2013, 9
NZA 2013, 1271
NZA-RR 2013, 5
WissZeitVG § 2 Nr. 2
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 439/10
ArbG Siegburg, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 163/09

Voraussetzungen der Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal wegen Drittmittelfinanzierung

BAG, Urteil vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 284/11

DRsp Nr. 2013/15699

Voraussetzungen der Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal wegen Drittmittelfinanzierung

Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den in der Revision von Amts wegen zu prüfenden Prozessfortsetzungsvoraussetzungen. Legt der Berufungsführer gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision ein und ist diese aus materiell-rechtlichen Gründen zurückzuweisen, kann die Zulässigkeit der Berufung ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zu seinen Gunsten unterstellt werden. Hieraus ergeben sich keine nachteiligen Folgen für die Parteien. 2. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Hierfür ist eine konkrete aufgaben- und zeitbezogene Mittelzuweisung erforderlich. Die Drittmittel müssen hinreichend zweckgebunden und für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein.