BAG - Beschluss vom 25.08.2014
8 AZN 226/14 (A)
Normen:
ZPO § 78b;
Fundstellen:
AP ZPO § 78b Nr. 1
BAGE 149, 57
BAGE 2015, 57
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 14/13
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8117/12

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

BAG, Beschluss vom 25.08.2014 - Aktenzeichen 8 AZN 226/14 (A)

DRsp Nr. 2014/16825

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 78b ZPO) muss die Partei darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Antragsteller die Mandatsablehnung dadurch provoziert hat, dass er Rechtsanwälte erst am Tage eines Fristablaufs um eine Mandatsübernahme gebeten hat. Orientierungssätze: 1. Für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 78b ZPO) muss die Partei darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. 2. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Antragsteller die Mandatsablehnung dadurch provoziert hat, dass er Rechtsanwälte erst am Tage eines Fristablaufs um eine Mandatsübernahme gebeten hat.

Der Antrag des Klägers vom 15. Mai 2014 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe: