SchlHOLG - Urteil vom 11.01.2019
17 U 21/18
Normen:
BGB § 125; BGB § 280; BGB § 313; BGB § 611; StBVV § 14;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 265/17

Voraussetzungen der Berufung eines Steuerberaters auf die Formunwirksamkeit einer mündlich vereinbarten Abänderung einer schriftlich vereinbarten PauschalvergütungAbrechnung der Vergütung bei Formunwirksamkeit einer Vereinbarung

SchlHOLG, Urteil vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 17 U 21/18

DRsp Nr. 2019/3398

Voraussetzungen der Berufung eines Steuerberaters auf die Formunwirksamkeit einer mündlich vereinbarten Abänderung einer schriftlich vereinbarten Pauschalvergütung Abrechnung der Vergütung bei Formunwirksamkeit einer Vereinbarung

1. Auf die Formunwirksamkeit einer mündlich vereinbarten Abänderung einer schriftlichen Vereinbarung einer Pauschalvergütung kann sich ein Steuerberater nicht berufen, wenn er den Mandanten nicht zuvor auf das Schriftformerfordernis hingewiesen hat.2. Eine bei Formunwirksamkeit eines Vergütungsbegehrens denkbare Abrechnung nach den gesetzlichen Vergütungstatbeständen kommt nicht in Betracht, wenn eine Anpassung der vereinbarten Vergütung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel möglich und geschuldet ist. Im Streitfall ersetzt das gerichtliche Urteil die erforderliche Schriftform.3. Bei der Anpassung ist trotz vertraglich definierter Kriterien entscheidend darauf abzustellen, wie die Parteien "den Vertrag gelebt" haben. Orientierungssätze: Anpassung einer formunwirksamen Pauschalvergütung an veränderte Verhältnisse

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 25. April 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck - 9 O 265/17 - wie folgt abgeändert: