OLG Naumburg - Beschluss vom 26.06.2017
1 W 23/17 (PKH)
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1362/16

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 1 W 23/17 (PKH)

DRsp Nr. 2018/11299

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage

1. Beschränkt sich zwar das Vorbringen des Prozesskostenhilfe begehrenden Patienten im Wesentlichen auf den Vortrag, ein operativer Eingriff sei negativ ausgegangen (was auch unter Berücksichtigung der abgesenkten Anforderungen an die Substantiierungspflichten im Arzthaftungsprozess unzureichend wäre), ergeben sich aber aus der vorgelegten ärztlichen Dokumentation zu einem Folgeeingriff konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der operative Eingriff behandlungsfehlerbehaftet gewesen sein könnte, so liegen die Voraussetzungen für eine erforderliche Aufklärung des Behandlungsfehlervorwurfs - unter Hinzuziehung sachverständiger Expertise - vor.