LAG Hamburg - Beschluss vom 06.09.2016
7 Sa 49/16
Normen:
ZPO §§ 114 ff.; ArbGG § 11a; ZPO § 117;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 609
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 602/15

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung

LAG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 49/16

DRsp Nr. 2016/16647

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung zurückzuweisen, wenn dem Antrag - trotz anderslautender Ankündigung - vor Ablauf der Berufungsfrist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt wird und nur ein nicht unterzeichneter Berufungsentwurf (zzgl. des Entwurfs einer Berufungsbegründung) eingereicht wird. In einem solchen Fall fehlt es an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, und es wurde nicht alles vor Ablauf der Berufungsfrist Mögliche getan, um Prozesskostenhilfe bewilligt zu erhalten mit der Folge, dass die Nichtwahrung der Berufungsfrist - mit Blick auf einen evtl. Wiedereinsetzungsantrag - verschuldet ist.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Mai 2016 - 7 Ca 602/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff.; ArbGG § 11a; ZPO § 117;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge.

Wegen der Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen (Bl. 79 ff d.A.).