LAG Hamm - Beschluss vom 24.06.2019
14 Ta 204/19
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 70/19

Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit eines ProzesskostenhilfegesuchsBewilligungszeitpunkt und Bewilligungsfähigkeit eines ProzesskostenhilfegesuchsVoraussetzungen einer rückwirkenden Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Hamm, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 14 Ta 204/19

DRsp Nr. 2019/10744

Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs Bewilligungszeitpunkt und Bewilligungsfähigkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs Voraussetzungen einer rückwirkenden Prozesskostenhilfebewilligung

1. Die Bewilligungsfähigkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs liegt vor, wenn sich aus der Erklärung und den darin enthaltenen Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen erkennen lässt, ob die Partei über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, welches eine Beteiligung an den Prozesskosten ermöglicht. Allein die fehlende Angabe oder Begründung von Belastungen schließt die Bewilligungsfähigkeit nicht aus.2. Maßgebend für den Bewilligungszeitpunkt ist die Bewilligungsfähigkeit des Antrags, nicht die Antragstellung einerseits, die Entscheidungsreife nach - ggf. zu unterstellender - Anhörung des Gegners nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO andererseits.3. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren ist auch dann möglich, wenn das Gericht bei einer Säumnissituation im Termin auf die fehlende Bewilligungsfähigkeit wegen der fehlenden Erklärung nebst Belegen hinweist und sodann eine Frist zur Nachreichung derselben setzt, welche die Partei einhält.

Tenor