LAG Köln - Beschluss vom 20.09.2019
9 TaBV 14/19
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 19/18

Voraussetzungen der Bildung eines Gesamtbetriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 20.09.2019 - Aktenzeichen 9 TaBV 14/19

DRsp Nr. 2020/823

Voraussetzungen der Bildung eines Gesamtbetriebsrats

Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, in dem ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen ist, liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammen gefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Das verlangt nach einem Arbeitgeber übergreifende Betriebsmittel- wie Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden des Betriebsrats des Standorts G , des Betriebsrats des Standorts W und des Betriebsrats der Ps Klinik B gGmbH wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.12.2018 - 4 BV 19/18 - abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs sowie über die Wirksamkeit von drei Betriebsratswahlen.

1. 2. 3.