Auf die Beschwerden des Betriebsrats des Standorts G , des Betriebsrats des Standorts W und des Betriebsrats der Ps Klinik B gGmbH wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.12.2018 -
Die Anträge werden zurückgewiesen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs sowie über die Wirksamkeit von drei Betriebsratswahlen.
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