BFH - Urteil vom 23.08.2023
X R 15/22
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Nr. 3a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13, § 176; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1029/18

Voraussetzungen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des FinanzgerichtsVoraussetzungen des Sonderausgabenabzugs von Beträgen zu sonstigen Krankenversicherungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG

BFH, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen X R 15/22

DRsp Nr. 2023/13456

Voraussetzungen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs von Beträgen zu sonstigen Krankenversicherungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG

1. NV: Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts (FG) (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) entfällt unter anderem, wenn das FG gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsregeln verletzt, wichtige Aspekte fehlen, entscheidende Gesichtspunkte nicht entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung eingeflossen sind oder die Würdigungen widersprüchlich sind.2. NV: Anders als bei Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes —EStG—) setzt ein Abzug von Beiträgen zu sonstigen Krankenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) nicht voraus, dass auf die Leistungen der Krankenversicherung ein Anspruch besteht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.03.2022 - 1 K 1029/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Nr. 3a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13, § 176; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.