FG Hessen - Urteil vom 10.03.2022
1 K 1029/18
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a); SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;

Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für die Mitgliedschaft in einem Versicherungsunternehmen als anderweitige Absicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a) EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

FG Hessen, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 1 K 1029/18

DRsp Nr. 2023/10691

Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für die Mitgliedschaft in einem Versicherungsunternehmen als anderweitige Absicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a) EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a); SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Zahlungen an einen A-verein als Vorsorgeaufwendungen im Krankheitsfall (Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für die Mitgliedschaft bei der B (im Folgenden: B) als anderweitige Absicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a) des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Sozialgesetzbuchs Teil 5 - SGB V -).

In der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die als Eheleute zusammenveranlagten Kläger u.a. Beiträge der Klägerin an die B als Sonderausgaben geltend.

Ausweislich der beigefügten Beitragsbescheinigung der B (Bl. 28 ESt-Akte) zahlte die Klägerin für das Streitjahr insgesamt Beiträge in Höhe von ... EUR, welche sich zusammensetzten aus ... EUR nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG (Basisschutz Krankenversicherung), ... EUR nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG (Pflegeversicherung Basisschutz) sowie ... EUR, welche nach KVBEVO (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung) nicht berücksichtigungsfähig seien.