LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.06.2020
14 Sa 1335/19
Normen:
Art. 7 RL 2003/88/EG; § 11 BUrlG; §§ 65, 87 Abs. 1 HGB;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 8622/18

Voraussetzungen der Einbeziehung von Zahlungen für die Erreichung von Umsatzzielen bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 1335/19

DRsp Nr. 2022/13800

Voraussetzungen der Einbeziehung von Zahlungen für die Erreichung von Umsatzzielen bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts

In die Ermittlung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind keine Zahlungen einzubeziehen, die für die Erreichung von Umsatzzielen geleistet werden, wenn diese für längere Zeiträume gesetzt werden (hier Abrechnungszeitraum von einem Quartal, später 6 Monate), die monatlichen Abschlagszahlungen auf die Zielerreichung während des Urlaubs fortgezahlt werden und die gesetzten Ziele unstreitig auch bei Abnahme des gesamten Urlaubs über das Jahr erreicht werden können.Wegen der Frage der Vereinbarkeit der Annahme, dass bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts solche Vergütungsbestandteile nicht berücksichtigt werden müssen, die die Gesamtverantwortung des Arbeitnehmers für seinen Aufgabenbereich honorieren, mit der RL 2003/88/EG (vgl. EuGH 20.5.2014 - C - 539/12 - NZA 2014, 593) war die Revision zuzulassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2019 – 26 Ca 8622/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Art. 7 RL 2003/88/EG; § 11 BUrlG; §§ 65, 87 Abs. 1 HGB;

Tatbestand