LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2023
1 Sa 12/22
Normen:
TVöD VKA (EntgO) Teil XXIV EG S 8b;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 312/21

Voraussetzungen der Eingruppierung einer Altenpflegerin in der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin als sonstige Beschäftigte im Sinne der Entgruppe S 8b Fallgruppe 1

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 12/22

DRsp Nr. 2023/2743

Voraussetzungen der Eingruppierung einer Altenpflegerin in der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin als "sonstige Beschäftigte" im Sinne der Entgruppe S 8b Fallgruppe 1

1. Die Eingruppierung einer Altenpflegerin in der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin als "sonstige Beschäftigte" im Sinne der Entgruppe S 8b Fallgruppe 1 erfordert, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin verfügen muss.2. Der Erwerb von Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet des Aufgabenbereichs einer Heilerziehungspflegerin genügt für eine Eingruppierung als "sonstige Beschäftigte" nicht. Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen der Ausbildungen und der Berufsbilder einer Altenpflegerin und Heilerziehungspflegerin sind jedoch Abstufungen bei der Darlegungs- und Beweislast vorzunehmen, wenn es um die streitige Frage der Verwendungsbreite einer Altenpflegerin in der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin geht.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20.04.2022 - 5 Ca 312/21 - abgeändert:

2. 3.