LAG Hamburg - Urteil vom 31.08.2016
6 Sa 23/16
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 466/15

Voraussetzungen der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des KSchGAnwendbarkeit des KschG auf einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen

LAG Hamburg, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 23/16

DRsp Nr. 2018/18461

Voraussetzungen der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des KSchG Anwendbarkeit des KschG auf einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen

1. Haben sich mehrere Unternehmen zur Führung eines gemeinsamen Betriebs zusammengeschlossen, so sind die in dem gemeinsamen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer der Unternehmen zusammenzurechnen, um zu ermitteln, ob der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG überschritten ist. 2. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen in diesem Sinne liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen oder mehrere einheitliche arbeitstechnische Zwecke zusammen gefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Dabei gehört zu den für eine einheitliche Betriebsorganisation sprechenden äußeren Umständen die gemeinsame räumliche Unterbringung.