LAG Köln - Beschluss vom 06.09.2019
9 TaBV 23/19
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 39/18

Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum vorübergehenden Einsatz von Leiharbeitnehmern

LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2019 - Aktenzeichen 9 TaBV 23/19

DRsp Nr. 2019/16155

Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum vorübergehenden Einsatz von Leiharbeitnehmern

Der Betriebsrat ist nicht gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern zu verweigern, wenn die Einstellung zur Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes über 18 Monate hinaus erfolgt und schon andere Einsätze von Leiharbeitnehmern auf diesem Arbeitsplatz voran gegeben sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.02.2019 – 4 BV 39/18 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur vorübergehenden Einstellung von Leiharbeitnehmern.

Die Arbeitgeberin ist die deutsche Zweigniederlassung des IT-Dienstleisters der G -Versicherungsgruppe mit ca. 400 Beschäftigten. Sie betreibt in A ein IT-Rechenzentrum. Mit Schreiben vom 15.08.2018 hörte sie den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu der geplanten Einstellung des Leiharbeitnehmers A G für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.03.2019 mit der Bitte um Zustimmung an. Herr G ist Leiharbeitnehmer der Firma H und sollte im Bereich CXO-COMN (Controlling) tätig werden.

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