1. Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 02.07.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 13.06.2019 - Az.:
2. Die an den Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf EUR 1.360,77 festgesetzt.
I.
Mit Beschluss vom 24.05.2018 des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - ist dem Kläger, der in Norddeutschland wohnt, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes, der in der Nähe des Klägers seine Kanzlei hat, bewilligt worden. Im Beschluss heißt es u.a.:
"Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwaltes werden nicht erstattet gemäß § 121 Absatz 3 ZPO ".
Die Prozesskostenhilfe wurde auf eine Klageerweiterung und eine Widerklage erstreckt.
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