LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.09.2019
6 Ta 82/19
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 5;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 35
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 291/18

Voraussetzungen der Erstattung fiktiver Reisekosten bei Beauftragung einer Terminsvertretung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 6 Ta 82/19

DRsp Nr. 2019/16179

Voraussetzungen der Erstattung fiktiver Reisekosten bei Beauftragung einer Terminsvertretung

Orientierungssatz: Fiktive Reisekosten bei einer Beauftragung einer Terminsvertretung nach § 5 RVG im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO sind nicht erstattungsfähig, wenn durch die Beauftragung der Terminsvertretung keine zusätzlichen gesetzlichen Kosten entstanden sind.

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 02.07.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 13.06.2019 - Az.: 3 Ca 291/18 - abgeändert.

2. Die an den Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf EUR 1.360,77 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 5;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 24.05.2018 des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - ist dem Kläger, der in Norddeutschland wohnt, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes, der in der Nähe des Klägers seine Kanzlei hat, bewilligt worden. Im Beschluss heißt es u.a.:

"Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwaltes werden nicht erstattet gemäß § 121 Absatz 3 ZPO ".

Die Prozesskostenhilfe wurde auf eine Klageerweiterung und eine Widerklage erstreckt.