KG - Urteil vom 24.08.2021
21 U 146/19
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 472/18

Voraussetzungen der Fälligkeit eines Erfolgshonorars für einen Berater für Baubetrieb

KG, Urteil vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 21 U 146/19

DRsp Nr. 2021/13812

Voraussetzungen der Fälligkeit eines Erfolgshonorars für einen Berater für Baubetrieb

Vereinbart ein Bauunternehmen mit einem Berater für Baubetrieb ein Erfolgshonorar für den Fall, dass das Bauunternehmen bei seinem Auftraggeber einen Nachtrag wegen Störungen des Bauablaufs durchsetzen kann, dann hat der Berater das Erfolgshonorar nur verdient, wenn er den Abschluss dieses Nachtrags durch seine Beratung mit herbeigeführt hat.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Erfolgshonorars für eine baubetriebliche Beratung in Anspruch.

Die Klägerin ist ein baubetriebliches Beratungsunternehmen. Die Beklagte zu 1) ist eine aus den Beklagten zu 2) bis 5) bestehende Arbeitsgemeinschaft für Bauleistungen.