LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.09.2019
5 TaBV 29/18
Normen:
BetrVG § 17 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 12/18

Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands für die erste Betriebsratswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 5 TaBV 29/18

DRsp Nr. 2020/4974

Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands für die erste Betriebsratswahl

1. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die erste Betriebsratswahl setzt gem. § 17 Abs. 4 BetrVG voraus, dass es den Arbeitnehmern des Betriebs nicht gelungen ist, auf einer Wahlversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, einen Wahlvorstand zu wählen. Demgemäß scheidet die gerichtliche Bestellung bereits dann aus, wenn zu der Wahlversammlung nicht ordnungsgemäß eingeladen wurde. 2. Die Anforderungen an die Einladung zur Wahlversammlung sind in kleinen betriebsratslosen Betrieben, deren Inhaber der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats nicht positiv gegenübersteht, nicht geringer anzusetzen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22. November 2018, Az. 2 BV 12/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 17 Abs. 4 S. 1;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl.

a) b) c) d) e)