Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22. November 2018, Az.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl.
a) b) c) d) e)
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