BFH - Urteil vom 24.05.2012
III R 68/11
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1840/10

Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB VII

BFH, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen III R 68/11

DRsp Nr. 2012/22554

Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB VII

1. Kinder können nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst aller Generationen nur berücksichtigt werden, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a SGB VII erfüllt.2. Die insoweit erforderliche Vereinbarung zwischen dem Kind und dem Träger des Freiwilligendienstes muss das Schriftformerfordernis erfüllen und die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Freiwilligen, die Angabe des mindestens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraums und der wöchentlichen Stundenzahl von mindestens acht Stunden, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung des Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes sowie zur kontinuierlichen Begleitung des Freiwilligen und zu dessen Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr enthalten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d;

Gründe

I.