SchlHOLG - Urteil vom 22.03.2018
7 U 48/16
Normen:
BGB §§ 634 Nr. 4, 636, 280; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 07.04.2016

Voraussetzungen der Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Grobkostenschätzung bei einem AltbauHaftung des Architekten wegen Baumängeln durch Schwarzarbeiter

SchlHOLG, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 7 U 48/16

DRsp Nr. 2018/6861

Voraussetzungen der Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Grobkostenschätzung bei einem Altbau Haftung des Architekten wegen Baumängeln durch Schwarzarbeiter

1. Fehler in der Grobkostenschätzung des Architekten können generell zwar Schadenersatzansprüche auslösen, dies gilt jedoch dann nicht, wenn zum einen der genaue Ausbaustandard zwischen den Parteien nicht klar vereinbart worden ist und/oder der zulässige Toleranzrahmen eingehalten wurde.2. Wenn der Architektenvertrag für die Renovierung eines Altbaus keine Bestimmungen zum Ausbaustandard enthält und der Kläger nicht beweisen kann, welcher Ausbaustandard zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart war, kann bei der Bewertung durch das Gericht als Mindeststandard "Herstellung für ordnungsgemäßes Wohnen" zugrunde gelegt werden.3. Dem Architekten steht bei der Kostenschätzung grundsätzlich ein Toleranzrahmen zur Verfügung. Dieser kann zwar nicht generell festgelegt werden, bei der vorgezogenen Grobkostenschätzung liegt er im Bereich von 30 bis 40 %.