OLG Köln - Beschluss vom 24.10.2016
5 U 45/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 281/14

Voraussetzungen der Haftung des behandelnden Arztes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016 - Aktenzeichen 5 U 45/16

DRsp Nr. 2017/4816

Voraussetzungen der Haftung des behandelnden Arztes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

Eine Haftung des behandelnden Arztes wegen Verletzung der Pflicht zur ärztlichen Aufklärung des Patienten kommt nur dann in Betracht, wenn dieser darlegt, dass er sich im Falle pflichtgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Insbesondere ist darzulegen, warum er von einer Operation Abstand genommen und stattdessen die bisher gewählte konservative Behandlung mit einer Spritzentherapie fortgeführt hätte, wenn diese nicht nur nicht zum Erfolg geführt, sondern das Beschwerdebild sich verschlechtert hatte.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13.04.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 281/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.