OLG Köln - Beschluss vom 28.11.2016
5 U 45/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 281/14

Voraussetzungen der Haftung des behandelnden Arztes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 5 U 45/16

DRsp Nr. 2017/4819

Voraussetzungen der Haftung des behandelnden Arztes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

Eine Haftung des behandelnden Arztes wegen Verletzung der Pflicht zur ärztlichen Aufklärung des Patienten kommt nur dann in Betracht, wenn dieser darlegt, dass er sich im Falle pflichtgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Insbesondere ist darzulegen, warum er von einer Operation Abstand genommen und stattdessen die bisher gewählte konservative Behandlung mit einer Spritzentherapie fortgeführt hätte, wenn diese nicht nur nicht zum Erfolg geführt, sondern das Beschwerdebild sich verschlechtert hatte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.4.2016 - 25 O 281/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.