OLG Celle - Beschluss vom 03.07.2017
11 U 164/16
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 141;
Fundstellen:
MDR 2017, 1063
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 273/15

Voraussetzungen der Haftung eines AnlageberatersDarlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme eines Anlageberaters

OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2017 - Aktenzeichen 11 U 164/16

DRsp Nr. 2017/10025

Voraussetzungen der Haftung eines Anlageberaters Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme eines Anlageberaters

Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Anlageberaterpflichtverletzung.

Ebenso, wie dem Beratungsunternehmen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, ist auch dem Anleger ein Vortrag "ins Blaue hinein" nicht gestattet. Daher setzt die Behauptung einer Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen voraus, dass dem Anleger konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegenwärtig sind, die im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Pflichtverletzung sprechen. Hat der Anleger aufgrund des Zeitablaufs keine Erinnerung mehr daran, ob über das jeweilige Risiko im mündlichen Beratungstermin eine Aufklärung durch den Berater erfolgt ist oder hat er an die (Nicht-)Übergabe des Prospektes, in dem eine schriftliche Aufklärung über das jeweilige Risiko enthalten ist, keine Erinnerung mehr, so fehlt es einer anderslautenden schriftsätzlichen Behauptung die tatsächliche Grundlage. Räumt der Anleger im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO ein, sich an die Umstände der Beratung/Prospektübergabe nicht erinnern zu können, so wäre dazu in Widerspruch stehender schriftsätzlicher Vortrag unbeachtlich.