KG - Urteil vom 12.12.2018
26 U 39/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KWG § 32 Abs. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 17;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 159/13

Voraussetzungen der Haftung wegen Vermittlung einer Kapitalanlage zum Zwecke der Einziehung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung

KG, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 26 U 39/15

DRsp Nr. 2019/2358

Voraussetzungen der Haftung wegen Vermittlung einer Kapitalanlage zum Zwecke der Einziehung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung

Zur Frage des Verbotsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das RDG in Fällen, in denen der - vom Anlageempfänger einzuziehende - Rückkaufswert einer Lebensversicherung Gegenstand einer Kapitalanlage war.

1. Das am 16.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 159/13 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und derjenigen der Nebenintervention, hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KWG § 32 Abs. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 17;

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, VI ZR 51/12, Rdnr. 2 a.E.). Denn der zweitinstanzlich vollständig obsiegende Berufungskläger hat sich in der zweiten Instanz gegen seine erstinstanzliche Verurteilung im Wert von nur 6.000,82 EUR nebst Zinsen gewehrt.

II.

1.