BAG - Urteil vom 03.07.2014
6 AZR 753/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 142 Abs. 1; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O (vom 8. Mai 1991) § 2 Nr. 3; Lehrer-Richtlinien-O der TdL Abschnitt A Nr. 1; TVÜ-Länder § 6 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Länder § 6 Abs. 4 S. 1; TV-L § 16 Abs. 3 S. 1; TV-L § 17 Abs. 4 S. 1, 2, 4;
Fundstellen:
BAGE 148, 323
BB 2014, 1715
BB 2014, 2292
DB 2014, 2480
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 12
EzA-SD 2014, 8
NZA 2014, 7
NZA 2015, 893
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33 vom 03.07.2014
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 340/11
ArbG Schwerin, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2336/10

Voraussetzungen der Herabgruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin wegen gesunkener SchülerzahlenRechte des Arbeitnehmers bei Verlust der individuellen Endstufe der höheren Gehaltsgruppe

BAG, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 753/12

DRsp Nr. 2014/11679

Voraussetzungen der Herabgruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin wegen gesunkener Schülerzahlen Rechte des Arbeitnehmers bei Verlust der individuellen Endstufe der höheren Gehaltsgruppe

Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L ist die oder der Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen. Orientierungssätze: 1. Bei Anwendbarkeit des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 erfordert die Herabgruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin wegen gesunkener Schülerzahlen eine Änderungsvereinbarung oder eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung. In der dauerhaften Übertragung einer solchen Stelle liegt zugleich die Begründung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die entsprechende Vergütung. Dies entspricht der Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften. 2. Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L ist die oder der Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen.