LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2006
L 5 KA 734/06
Normen:
SGB V § 140a Abs. 1 § 140b Abs. 1 § 140d Abs. 1 S. 1 § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 8449/04

Voraussetzungen der integrierten Versorgung in der Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen L 5 KA 734/06

DRsp Nr. 2007/19794

Voraussetzungen der integrierten Versorgung in der Krankenversicherung

1. Es genügt den Anforderungen an eine Integrierte Versorgung nicht, wenn ein Krankenhaus als Leistungserbringer im Vertrag mit der Krankenkasse dazu ermächtigt wird, alternativ je nach der konkreten Situation eine Behandlung ambulant oder stationär auszuführen. 2. Die Zusammenarbeit zwischen dem operierenden Krankenhaus und der die Anschlussheilbehandlung durchführenden stationären Rehabilitationseinrichtung stellt keine Leistungssektoren übergreifende Versorgung dar, da sie die Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern aus den Sektoren ambulant und stationär voraussetzt.