OLG Hamburg - Urteil vom 12.04.2017
12 U 2/16
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 390/14

Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Kapitalanlagen vermitteltenden GmbH

OLG Hamburg, Urteil vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 12 U 2/16

DRsp Nr. 2018/13191

Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Kapitalanlagen vermitteltenden GmbH

Die Stellung als Geschäftsführer oder auch als Gesellschafter einer GmbH reicht nicht aus, um eine Eigenhaftung wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses zu begründen.

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2015, Az. 332 O 390/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 38.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten wegen vorsätzlichen Betruges und fehlerhafter Aufklärung im Rahmen zweier Verträge über den Ankauf und die Lagerung von Gold auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.