LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.01.2019
2 Ta 144/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; BSHG§88Abs2DV (1988) § 1 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1683/18

Voraussetzungen der ProzesskostenhilfebewilligungBerücksichtigung des das Schonvermögen übersteigenden Vermögens aus einer Lebensversicherung bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 2 Ta 144/18

DRsp Nr. 2021/11941

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung Berücksichtigung des das Schonvermögen übersteigenden Vermögens aus einer Lebensversicherung bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe

1. Übersteigt das in Lebensversicherungen investierte Vermögen für die Abdeckung der Altersversorgung das Schonvermögen nach § 1 Abs. 1 lit. b der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, so sind diese das Schonvermögen übersteigenden Beträge für die Prozesskosten einzusetzen, wenn dem Kläger noch genügend Zeit für den Aufbau einer ausreichenden Altersversorgung bleibt und kein Härtefall vorliegt.2. Ein Zinsverlust ist bei der Auflösung einer Kapitallebensversicherung nicht zu berücksichtigen.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Verwertung einer Lebensversicherung oberhalb des Schonvermögens nach einer Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Tenor