KG - Beschluss vom 14.05.2020
2 U 35/17.ENWG
Normen:
KraftNAV § 3; KraftNAV § 4 Abs. 1; KraftNAV § 4 Abs. 3; StromNEV § 9 Abs. 1; WHG § 12 Abs. 1; HGB § 87a Abs. 3; BGB § 226; BGB § 242; BGB § 276 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 815; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 96 O 94/15

Voraussetzungen der Rückzahlung der Reservierungsgebühr gem. § 4 Abs. 1 KraftNAVAnsprüche des Anschlussnehmers bei unterbliebener Ausführung des Netzanschlusses wegen überraschend fehlender Genehmigungsfähigkeit der zu errichtenden Anlage

KG, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 2 U 35/17.ENWG

DRsp Nr. 2021/77

Voraussetzungen der Rückzahlung der Reservierungsgebühr gem. § 4 Abs. 1 KraftNAV Ansprüche des Anschlussnehmers bei unterbliebener Ausführung des Netzanschlusses wegen überraschend fehlender Genehmigungsfähigkeit der zu errichtenden Anlage

1. Wer die Gründe für die Nichtherstellung des Netzanschlusses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz Variante 2 KraftNAV zu vertreten hat, bemisst sich danach, wessen Risikosphäre diese Gründe nach dem Reservierungsschuldverhältnis zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber zugewiesen sind (zu B.II.2.3.). 2. Die Risiken der Herstellung der Energieerzeugungsanlage (Genehmigungen, Projektrisiken, öffentliche und politische Rahmenbedingungen etc.) sind regelhaft dem Anschlussnehmer zugewiesen. Diese sind aber dann nicht vom Anschlussnehmer zu vertreten, wenn sich das Projekt überraschend und unvorhersehbar als nicht genehmigungsfähig herausstellt (zu B.II.2.3.1.). 3. Das Risiko, ob sich die Energieerzeugungsanlage nach den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Investitionskosten, Preis des Energieträgers, Strompreis etc.) gewinnbringend betreiben lässt, trägt der Anschlussnehmer allein (zu B.II.2.3.2.).