BFH - Urteil vom 11.05.2023
V R 1/21
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; GewStG § 3 Nr. 9; BetrAVG § 1b Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1149
DB 2023, 1837
DStRE 2023, 1108
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1492/17

Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer PensionskasseEinschränkung des begünstigten Personenkreises

BFH, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen V R 1/21

DRsp Nr. 2023/9330

Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer Pensionskasse Einschränkung des begünstigten Personenkreises

1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG schränkt den Personenkreis, dem eine steuerbefreite Pensionskasse einen Rechtsanspruch gewähren darf, konditional ("wenn") in der Weise ein, dass als Leistungsempfänger ausschließlich natürliche Personen in Betracht kommen.2. Ob ein Rechtsanspruch gewährt wird, ist ausschließlich nach der Satzung der Pensionskasse (§§ 17, 9 und 10 Abs. 1 und 2 VAG) und ihr gleichgestellter Vereinbarungen zu beurteilen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.12.2020 - 7 K 1492/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; GewStG § 3 Nr. 9; BetrAVG § 1b Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine sogenannte Pensionskasse, im Jahr 2004 (Streitjahr) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 3 Nr. 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) steuerbefreit ist.

Die Klägerin gewährte ursprünglich den Mitarbeitern der A-Bank —dem Trägerunternehmen der Klägerin— und deren Hinterbliebenen nach Eintritt des Versicherungsfalls Rentenleistungen und Sterbegeld.