BFH - Urteil vom 23.07.2019
XI R 48/17
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2; BetrAVG a.F. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2991
BB 2020, 47
BB 2020, 684
BFH/NV 2019, 1399
BStBl II 2019, 763
DB 2020, 147
DStR 2019, 2126
DStRE 2019, 1361
DStZ 2020, 7
FR 2019, 1104
GmbHR 2019, 1297
NZG 2020, 200
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 141/15

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung einer PensionsrückstellungAuslegung einer Abfindungsklausel

BFH, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen XI R 48/17

DRsp Nr. 2019/14222

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung einer Pensionsrückstellung Auslegung einer Abfindungsklausel

Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des sog. Eindeutigkeitsgebots (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG) anhand der geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel nicht dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel und der maßgebende Abzinsungssatz ausreichend sicher bestimmt sind, ist die Pensionsrückstellung unter dem Gesichtspunkt eines schädlichen Vorbehalts (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG) steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.02.2017 - 1 K 141/15 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2; BetrAVG a.F. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 17 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Bilanzierungsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) —jeweils in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung— mit Blick auf eine gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erteilten Versorgungszusage erfüllt sind.