BAG - Urteil vom 10.04.2013
5 AZR 122/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 54
AuR 2013, 415
BB 2013, 2228
DB 2013, 2089
EzA-SD 2013, 8
NZA 2013, 1100
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 867/11
ArbG Krefeld, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 621/11

Voraussetzungen der Vergütung von Überstunden

BAG, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 122/12

DRsp Nr. 2013/19704

Voraussetzungen der Vergütung von Überstunden

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt neben deren Leistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Arbeitnehmer. 2. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. 3. Für eine konkludente Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. 4. Mit der ausdrücklichen oder konkludenten Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein.