BGH - Beschluss vom 23.01.2018
XI ZR 298/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 495 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 1390
ZIP 2018, 621
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 331/15
KG, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 87/16

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem Verbraucherdarlehensvertrag; Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen XI ZR 298/17

DRsp Nr. 2018/3837

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem Verbraucherdarlehensvertrag; Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Bei der erforderlichen Zeitdauer sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten maßgeblich.

Tenor

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 495 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Widerruflichkeit der auf Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.