OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.07.2017
I - 9 U 13/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 495; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 8/16

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2017 - Aktenzeichen I - 9 U 13/17

DRsp Nr. 2017/15736

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrages

Das Recht auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages wegen einer inhaltlich unrichtigen und damit unwirksamen Widerrufsbelehrung ist verwirkt, wenn der Verbraucher fünf Jahre vor Erklärung des Widerrufs das Darlehen durch eine Sonderzahlung vollständig abgelöst hat.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 495; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.