LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2017
10 Sa 308/17
Normen:
EGBGB Art. 229 § 34;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2446/16
ArbG Wesel, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2447/16
ArbG Wesel, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2448/16

Voraussetzungen der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BBAnwendung der Regelung zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 308/17

DRsp Nr. 2019/10367

Voraussetzungen der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BB Anwendung der Regelung zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht

§ 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen die Schlussurteile des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.02.2016 mit den Aktenzeichen 4 Ca 2446/16, 4 Ca 2447/16 und 4 Ca 2448/16 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Zur Klarstellung wird der Tenor des Urteils mit dem Aktenzeichen 4 Ca 2446/16 wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 249,90 € brutto sowie 40,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2016 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 34;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren allein noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.