OLG Dresden - Beschluss vom 28.09.2017
4 U 1234/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1132
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 829/16

Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im InternetSorgfaltspflichten eines Presseorgans bei der Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten

OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 4 U 1234/17

DRsp Nr. 2018/3934

Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet Sorgfaltspflichten eines Presseorgans bei der Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten

1. Die für eine Geldentschädigung anzusetzende Mindestuntergrenze beträgt regelmäßig 2.500,00 €. 2. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass es in der Zukunft aufgrund einer Internetveröffentlichung zu einer Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten kommen kann, reicht für die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht aus. 3. Die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 5 SächsPresseG kann im Einzelfall auch bei der ungeprüften Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten gewahrt sein.

I. Dem bedürftigen Kläger wird für das Berufungsverfahren ratenlose Prozesskostenhilfe für die angekündigten Anträge unter Beiordnung von Rechtsanwalt M..., D... bewilligt.

II. Der Senat unterbreitet den Parteien den nachfolgenden Vergleichsvorschlag: