OLG Dresden - Beschluss vom 30.07.2018
4 U 620/18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen O 1216/17

Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2018 - Aktenzeichen 4 U 620/18

DRsp Nr. 2018/11722

Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

1. Beleidigungen, die keine Breitenwirkung in der Öffentlichkeit haben und im Rahmen einer länger andauernden und hart geführten Auseinandersetzung gefallen sind, rechtfertigen eine Geldentschädigung regelmäßig nicht. 2. Das Bedürfnis für eine Geldentschädigung kann auch durch langes Zuwarten des Geschädigten gemindert sein.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.000,- EUR festzusetzen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe: