OLG Dresden - Beschluss vom 26.11.2018
4 U 1197/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2019, 317
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen O 2105/17

Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

OLG Dresden, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 4 U 1197/18

DRsp Nr. 2019/541

Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

1. Allein der Umstand, dass das Persönlichkeitsrecht nur in der Ausprägung der Sozialsphäre betroffen wird, schließt den Anspruch auf eine Geldentschädigung nicht aus. 2. Eine nur begrenzte Selbstöffnung des Persönlichkeitsrecht kann auch dann vorliegen, wenn eine Striptease-Tänzerin zur Bedingung für ihre Auftritte macht, dass diese weit entfernt von ihrem Wohnort stattfinden und der Veranstalter ein Fotografierverbot verhängt. 3. Eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos liegt auch dann nicht vor, wenn für die Betroffene erkennbar ist, dass ein solches Verbot nicht von alles Besuchern eingehalten wird.

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 3000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe: