OLG Hamm - Urteil vom 22.11.2018
4 U 140/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22; BGB § 253;
Fundstellen:
ITRB 2019, 84
MDR 2019, 349
ZUM-RD 2019, 212
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4/17

Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 4 U 140/17

DRsp Nr. 2019/1083

Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Zwar ist das Recht eines Gepäckkontrolleurs am Flughafen verletzt, wenn ohne seine Zustimmung eine Videosequenz veröffentlicht wird, die ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit darstellt. Dies stellt jedoch keinen so schwerwiegenden Eingriff in das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt wäre.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22; BGB § 253;

Gründe

A.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die - zulässige - Berufung des Klägers ist unbegründet.