BAG - Beschluss vom 17.10.2017
10 AZN 533/17
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 92
AuR 2017, 513
EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 49
NZA 2017, 1630
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 303/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 441/15

Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

BAG, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 10 AZN 533/17

DRsp Nr. 2017/15601

Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Orientierungssatz: Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG setzt die Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage voraus. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt nicht nur, wenn die Rechtsfrage vom Bundesarbeitsgericht, sondern auch dann, wenn sie von einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes bereits entschieden ist, es sei denn, dass sie wieder klärungsbedürftig wird, weil gegen diese Entscheidung in Rechtsprechung oder Schrifttum gewichtige Gesichtspunkte vorgebracht werden.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. April 2017 - 14 Sa 303/16 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 23.130,81 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: