BGH - Urteil vom 05.04.2017
IV ZR 437/15
Normen:
BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2017, 1083
NJW 2017, 2268
WM 2019, 383
ZIP 2017, 1225
r+s 2018, 397
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 256/14
OLG Oldenburg, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 22/15

Voraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns beim Abschluss eines Kapitalanlagegeschäfts; Schadensersatzbegehren wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen IV ZR 437/15

DRsp Nr. 2017/10363

Voraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns beim Abschluss eines Kapitalanlagegeschäfts; Schadensersatzbegehren wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages

Zu den Voraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns beim Abschluss eines Kapitalanlagegeschäfts (hier einer fondsgebundenen Lebensversicherung, Abgrenzung zum Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 und zum Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der in Liechtenstein ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen der angeblichen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages.