BAG - Urteil vom 21.10.1997
9 AZR 366/96
Normen:
BGB § 615 Satz 1, 812 ; ZPO § 717 Abs 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 9 (6) Sa 1567/95 - 15.03.96,
ArbG Oberhausen, vom 12.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1221/95

Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers bei Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Abschluss der Ausbildung

BAG, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 366/96

DRsp Nr. 2002/7562

Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers bei Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Abschluss der Ausbildung

Zum Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erbrachter Leistungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 717 Abs. 3 ZPO und zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs bei einem Fortbildungsvertrag.

Normenkette:

BGB § 615 Satz 1, 812 ; ZPO § 717 Abs 3 ;

Tatbestand

Der Kläger (das Land) nimmt den Beklagten auf Zahlung von 62.494,90 DM nebst Zinsen in Anspruch. Streitig ist, ob der Beklagte hiergegen rechtswirksam mit Ansprüchen aus Annahmeverzug aufgerechnet hat.