BAG - Urteil vom 16.04.2014
5 AZR 734/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1960/10
ArbG Bielefeld, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1884/09

Voraussetzungen des AnnahmeverzugsUnzumutbarkeit der Beschäftigung bei wiederholter Veruntreuung von Firmengeldern

BAG, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 734/11

DRsp Nr. 2014/9953

Voraussetzungen des Annahmeverzugs Unzumutbarkeit der Beschäftigung bei wiederholter Veruntreuung von Firmengeldern

Ein Arbeitgeber kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung nicht in Annahmeverzug, wenn sich der Arbeitnehmer so verhält, dass der Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht ablehnt. Dies kann der Fall sein, wenn bei Annahme der angebotenen Dienste strafrechtlich geschützte Interessen des Arbeitgebers, seiner Angehörigen oder anderer Betriebsangehöriger unmittelbar und nachhaltig so gefährdet werden, dass die Abwehr dieser Gefährdung Vorrang vor dem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Verdienstes haben muss. Hiervon ist auszugehen bei wiederholter Veruntreuung von Firmengeldern, die auch nach Ausspruch von Kündigungen fortgesetzt wird.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. April 2011 - 19 Sa 1960/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Nutzungsausfallentschädigung wegen des Entzugs eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw.