BAG - Urteil vom 18.03.2014
3 AZR 899/11
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 98
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 66/10
ArbG Mannheim, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 179/09

Voraussetzungen des Anspruchs auf Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust

BAG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 899/11

DRsp Nr. 2014/11233

Voraussetzungen des Anspruchs auf Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust

1. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. 2. Dabei kommt es auf die tatsächliche und nicht auf die fiktive wirtschaftliche Lage des Unternehmens für den Fall an, dass unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. 3. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ist gegeben, wenn das vorhandene, nach den Grundsätzen des HGB ermittelte Eigenkapital entsprechend der Umlaufrendite der öffentlichen Anleihen zuzüglich eines Zuschlags für das unternehmerische Risiko von 2 Prozent-Punkten verzinst worden ist.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Oktober 2011 - 14 Sa 66/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen.