BAG - Urteil vom 16.01.2013
5 AZR 820/11
Normen:
Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen (i.d.F. vom 5. März 2004/2. Juni 2005) § 4c;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 295/11
ArbG Bielefeld, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 608/10

Voraussetzungen des Anspruchs auf die Wartezahlung gem. 4c des Tarifvertrags ERA-APF

BAG, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 820/11

DRsp Nr. 2013/6333

Voraussetzungen des Anspruchs auf die Wartezahlung gem. 4c des Tarifvertrags ERA-APF

1. Ist ein Arbeitgeber zu dem nach § 2 Nr. 2 ERA-ETV iVm. Nr. 21 Verhandlungsergebnis VII maßgeblichen Stichtag (1. März 2009) nicht mehr Mitglied des Arbeitgeberverbandes, so ist er nicht verpflichtet, das ERA betrieblich einzuführen.2. Besteht keine betriebliche Verpflichtung zur Einführung des ERA, so steht einem Arbeitgeber auch kein Anspruch auf die sog. Wartezahlung nach § 4c TV ERA APF zu.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Juli 2011 - 10 Sa 295/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen (i.d.F. vom 5. März 2004/2. Juni 2005) § 4c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für das Jahr 2009 Anspruch auf die sog. Wartezahlung nach § 4c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 idF vom 5. März 2004/2. Juni 2005 (im Folgenden: TV ERA-APF) hat, obwohl die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist.