OLG Dresden - Urteil vom 31.01.2018
4 U 1110/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; KuG § 23 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2018, 339
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2357/16

Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild

OLG Dresden, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 4 U 1110/17

DRsp Nr. 2018/2417

Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild

1. Die Möglichkeit, auch gegen die Veröffentlichung eines Bildnisses eine Gegendarstellung erwirken zu können, schließt den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild nicht aus. 2. Die Mindestuntergrenze für eine Geldentschädigung beträgt in der Regel 2.500,00 €.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2600,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5100 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; KuG § 23 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

II.