BAG - Urteil vom 16.04.2014
5 AZR 739/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 133
BB 2014, 1652
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 8
NZA 2014, 1082
NZA-RR 2014, 6
NZI 2015, 358
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 258/11
ArbG Bielefeld, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2664/07

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung wegen AnnahmeverzugsUnzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung bei begründetem Verdacht der Veruntreuung von Firmengeldern

BAG, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 739/11

DRsp Nr. 2014/9803

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung wegen Annahmeverzugs Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung bei begründetem Verdacht der Veruntreuung von Firmengeldern

Orientierungssatz: Ein Arbeitgeber kommt nicht in Annahmeverzug, wenn sich der Arbeitnehmer so verhält, dass der Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht ablehnt. Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. April 2011 - 19 Sa 258/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Feststellung von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs zur Insolvenztabelle.