OLG München - Endurteil vom 21.07.2021
7 U 2466/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 615;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1045
NZG 2021, 1262
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 1427/17

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung

OLG München, Endurteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 7 U 2466/18

DRsp Nr. 2021/12033

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung

1. Mit der unberechtigten Kündigung eines Vorstandsdienstvertrages gerät der Dienstherr in Verzug mit der Annahme der Dienste. 2. Ein tatsächliches Angebot der Dienste i.S. von § 294 BGB ist nur dann erforderlich, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses unstreitig ist. 3. Bei einem Streit um die Wirksamkeit der Kündigung (hier: bejaht) genügt ein wörtliches Angebot.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.6.2018 (Az.: 5 HK O 1427/17) im Kostenpunkt und in Ziffer II. aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (weitere) 16.250,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.750,- € seit 8.3.2017 und aus weiteren 2.500,- € seit 1.4.2017 zu bezahlen.

3.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die weitere Klage bleibt abgewiesen.

4.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 6 % und die Beklagte 94 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

7.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.569,31 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 615;

Gründe

A.

I. II. III. 1. 2.